Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes (bis 10 Beschäftigte) - Antragsfrist abgelaufen am 31.05.2020

  • für Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Zuschuss für die Sicherung Ihres Liquiditätsbedarfs

Wer wurde gefördert?

Antragsberechtigt waren kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Hauptberuf freiberuflich oder als Selbstständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.

Von der Förderung ausgenommen waren:

  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Was wurde gefördert?

  • Liquidität, um zukünftige Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten drei Monate (bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent für die nächsten fünf Monate) zu decken.

Wie wurde gefördert?

  • Die Soforthilfe wurde als einmaliger Zuschuss zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt, die durch den von der Weltgesundheitsorganisation am 11.03.2020 als Pandemie eingestuften Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.
  • Je nach Höhe des im Antrag dargelegten Liquiditätsengpasses betrug die Soforthilfe:
    • bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
    • über 5 und bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro
  • Für die Anzahl der Beschäftigten ist auf Vollzeitäquivalente abzustellen, d. h. Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ein Vollzeitäquivalent entspricht i.d.R. einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
  • Die Soforthilfe wird auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsberechtigten, u. a. gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

In welchen Fällen muss ich den Zuschuss zurückzahlen?

Die Soforthilfe bzw. ein Teil der Soforthilfe muss zurückgezahlt werden, wenn diese nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

Die Höhe Ihres beantragten Zuschusses richtete sich nach einer geschätzten Prognose des Liquiditätsengpasses für in der Regel drei bzw. in Ausnahmen fünf aufeinander folgende Monate. In Fällen, in denen nun eine Überkompensation vorliegt, müssen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Es liegt eine Überkompensation vor, wenn der im Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass höher war als der am Ende des Förderzeitraums tatsächlich eingetretene. Der Unterschiedsbetrag (= Überkompensation) ist von Ihnen zurückzuzahlen. Die Gründe dafür können vielfältig sein, wie zum Beispiel:

  • Es könnten Aufwandspositionen berücksichtigt worden sein, die nicht im Sinne der gültigen Förderrichtlinie berücksichtigungsfähig waren (z. B. Tilgungsanteile von Darlehen, Kosten der privaten Lebensführung usw.).
  • Die Einnahmenentwicklung ist besser ausgefallen, als zum Zeitpunkt der Antragsstellung erwartet, etwa weil infolge von Lockerungsmaßnahmen die Geschäftstätigkeit früher aufgenommen werden konnte als gedacht.

Zur Frage, welche Aufwandspositionen bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden konnten, finden Sie im Download-Bereich unter "Unterlagen zur Rückzahlung der Soforthilfe" entsprechende Informationen.

Wie gehe ich vor, wenn der ausgezahlte Zuschuss zu hoch ist?

Durch Ihren Bewilligungsbescheid sind Sie verpflichtet, alle zusätzlich hinzutretendenden und nicht berücksichtigten Hilfe und/oder Einnahmen, die subventionserheblich sind, der IB.SH mitzuteilen (Rückforderungsvorbehalt).

Im August 2021 hat die IB.SH Kundinnen und Kunden der Corona-Soforthilfe an die Prüfung einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfe erinnert. Bis zum 31. Dezember 2021 konnten der IB.SH ermittelte Überkompensationen online mitgeteilt werden. Sollten Sie sich in diesem Zuge bereits zurückgemeldet haben, werden Sie nicht mehr angeschrieben.

Ab Mai 2024 wird die IB.SH Kundinnen und Kunden der Corona-Soforthilfe postalisch kontaktieren, mit der Bitte eine Prüfung einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfe durchzuführen. Eine Rückmeldung in diesem Verfahren ist verpflichtend – auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Eine Berechnungshilfe für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe finden Sie unten im Download-Bereich.

Sollten Sie eine Überkompensation ermitteln und an uns melden, erhalten Sie von uns einen Rückforderungsbescheid mit Angabe der Zahlungsmodalitäten. Darin enthalten ist die Aufforderung, den zu viel enthaltenen Zuschussbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks zurück zu überweisen. Bitte sehen Sie davon ab, eine Rückzahlung zu tätigen, ohne vorab die oben genannten Schritte durchgeführt zu haben und ohne die entsprechenden Angaben aus dem Rückforderungsbescheid anzugeben. Die Zuordnung einer solchen Rückzahlung ist schwierig und führt zu erheblichem Mehraufwand.

Häufig gestellte Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe finden Sie weiter unten. Bitte melden Sie sich bei uns unter 0431-6 59 59 777 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de, wenn Ihre Fragen nicht durch die bereitgestellten Informationen geklärt werden konnten.

Die Servicezeiten der Hotline sind montags – donnerstags von 08:00 – 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 – 16:00 Uhr.

Für einen besseren Überblick haben wir die wesentlichen Förderbedingungen für das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes nachfolgend zusammengefasst. Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie im Download-Bereich entnehmen.

Häufige Fragen zur Rückzahlung

Bei Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe, die auf dieser Seite einschließlich der bereitgestellten Downloads nicht beantwortet werden, rufen Sie uns gerne unter 0431-6 59 59 777 an oder schreiben Sie uns eine Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de. Bitte nutzen Sie für Rückfragen ausschließlich diese Kontakte, die wir speziell für Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe eingerichtet haben.

Die Servicezeiten der Hotline sind montags – donnerstags von 08:00 – 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 – 16:00 Uhr. 

Die Bescheide werden Ihnen per Post an die in ProNord hinterlegte Adresse zugeschickt. Gleichzeitig stellen wir Ihnen Ihre Bescheide auch online zur Verfügung. Nutzen Sie hierzu unser Online-Portal ProNord.

Hierzu werden in der Berechnungshilfe, den FAQ zur Antragsphase und der Förderrichtlinie Aussagen getroffen. Diese Dokumente finden Sie weiter unten im Download-Bereich.

Entsprechend der Veröffentlichungen in den FAQ und der Berechnungshilfe sind Personalkosten ausschließlich bei einer Antragstellung in der Zeit vom 02.04. bis zum 08.04.2020 förderfähig. Maßgeblich ist immer das im Bewilligungsbescheid beschriebene Antragsdatum. Zu keinem anderen Zeitpunkt sind Personalkosten förderfähig. Ein Unternehmerlohn und Privatentnahmen sind ebenfalls nicht förderfähig, auch nicht in der Zeit vom 02.04.2020 bis zum 08.04.2020.

In Ihrem Schreiben finden Sie einen Link zu unserem Antragsportal, bei dem Sie nur die aufgeführten Hinweise folgen brauchen. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite unten in den Downloads ein Erklär-Video mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie die Rückmeldung vorzunehmen haben.

Die Rückmeldung ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend, auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist.

Bei der Berechnung einer möglichen Überkompensation haben Sie bei der Ansetzung der relevanten Fördermonate ein Wahlrecht. Sie können

  • Den Kalendermonat der Antragstellung und die folgenden zwei (bzw. vier) Kalendermonate oder
  • den Tag der Antragstellung und die darauffolgenden taggenau gleitend berechneten drei Monate (bzw. fünf Monate) oder
  • den Kalendermonat nach der Antragstellung und die darauffolgenden zwei (bzw. vier) Kalendermonate angeben.

In Ihrem Bewilligungsbescheid wird der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung genannt.

Ja, Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater kann Ihre Überkompensation melden. In diesem Fall ist es notwendig, dass Ihre Steuerberatung Zugang zum Portal erhält. Hierfür ist zunächst Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin als abweichende Ansprechperson im Portal anzugeben. Darüber hinaus muss die Login-E-Mail-Adresse (im Reiter „Login“ auf „Mailadresse ändern“ klicken) nach erstmaliger Anmeldung durch Sie auf die Mail-Adresse Ihrer Steuerberatung zu ändern.

Sollte Ihre Steuerberatung Fragen diesbezüglich haben, können diese gerne mit Ihrer Projektnummer in der Betreff-Zeile per E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de gesendet werden. Wir bitten in diesem Fall darum, eine Vollmacht beizufügen, aus der die Vertretungsberechtigung Ihrer Steuerberatung in der Corona-Soforthilfe für Sie hervorgeht.

In Ihrem Schreiben wird Ihnen eine Frist von vier Wochen für eine Rückmeldung gewährt. Diese Frist richtet sich nach dem Erstellungsdatum des Schreibens.

Eine Rückmeldung ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.

Sollten Sie mehr Zeit für Ihre Rückmeldung benötigen, können Sie können gerne formlos eine Fristverlängerung mit Ihrer Projektnummer in der Betreff-Zeile per E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de beantragen.

Die Rückzahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten, um die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen, werden Ihnen in einem Rückforderungsbescheid mitgeteilt, der Ihnen seitens der IB.SH per Post zugestellt wird.

Für Rückforderungen mit Bezug auf gemeldete Überkompensationen in der Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes betragen die Fristen sechs Monate.

Die Rückzahlungsfristen für Rückforderungen mit Bezug auf Stichprobenprüfungen in der Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes betragen drei Monate.

Eine gesonderte Stundungsvereinbarung für eine Zahlung der Rückforderung innerhalb der jeweiligen Zahlungsfrist ist nicht notwendig.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Rückforderungsbescheid per Post erhalten haben.

Wenn Sie bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten haben und eine längere Rückzahlungsfrist bzw. Stundung wünschen, finden Sie das Formular zum Stundungsantrag weiter unten auf dieser Seite im Downloadbereich. Der ausgefüllte Stundungsantrag kann per E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de eingereicht werden. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Antragsnummer aus Ihrem Rückforderung-/ und Bewilligungsbescheid in der Betreffzeile Ihre E-Mail an und nutzen Sie ausschließlich Ihre bei uns hinterlegte E-Mailadresse zur Kommunikation.

Ihr Bescheid mit den darin genannten Informationen zur Rückforderung, Kontoverbindung und Kassenzeichen bleiben rechtswirksam, aber im Falle der Bewilligung einer Stundung erhalten Sie zusätzlich einen Stundungsbescheid mit einer neuen Zahlungsfrist.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur über einen Zeitraum von maximal 36 Monate stunden können.

Die Angabe der Soforthilfe in der Steuererklärung ersetzt nicht die Berechnung und ggf. Rückerstattung einer Überkompensation. Bitte folgen Sie daher dem beschriebenen Weg zur Ermittlung einer Überkompensation und melden Sie diese an uns. Eine etwaige Rückzahlung der Corona Soforthilfe wird entsprechend in der Steuererklärung zu berücksichtigen sein.

Im Rahmen der Corona Soforthilfen und damit zusammenhängende Zahlungstransaktionen, sind wir gemäß der geltenden Mitteilungsverordnung verpflichtet, erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für Sie zuständige Finanzbehörde zu melden und Sie über diesen Vorgang und die dabei übermittelten Daten zu informieren.

Im Grundsatz dürfen bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs Umsatzsteuereffekte aufgrund des Charakters als durchlaufende Posten keine Anrechnung finden. Dies steht im Einklang mit der relevanten Förderrichtlinie der Corona Soforthilfe des Landes Schleswig-Holstein und den Vorgaben des Bundes. Der Berechnungshilfe liegt bei den dort aufgeführten betriebswirtschaftlichen Größen daher der Nettoansatz bei Angabe der Einnahmen und Ausgaben zu Grunde.  Sollten Sie im Einzelfall nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein, können Sie von den Einnahmen und Kosten vom Bruttoansatz ausgehen.

Wird bei der Überprüfung einer etwaigen Überkompensation festgestellt, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass den damals prognostizierten Liquiditätsengpass übersteigt, können keine weiteren Mittel beantragt bzw. ausgezahlt werden. Eine Antragstellung war lediglich bis zum 31.05.2020 möglich.

Es sind lediglich Zinsanteile in Kreditraten förderfähig; Tilgungsanteile sind weder Aufwand noch Betriebsausgabe und daher nicht förderfähig.

Es gilt eine stringente Orientierung am Zufluss-/Abflussprinzip im Förderzeitraum zur Ermittlung eines Liquiditätsengpasses. Jahres-/Halbjahresbeiträge von betrieblichen Kosten (z. B. Pachten), die außerhalb des Förderzeitraums gezahlt wurden, können nicht bei der Berechnung einer etwaigen Überkompensation anteilig für die Fördermonate angesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Berücksichtigung nur in Betracht kommt, wenn die jährliche Zahlung im Förderzeitraum tatsächlich geleistet wurde.

Der Engpass bezieht sich auf den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand. Nicht anzusetzen sind zum Beispiel entgangene Gewinne, Personalkosten (Ausnahme 02.04. bis 08.04.2020), Tilgungen, Steuern oder Abschreibungen. Privatentnahmen und private Lebenshaltungskosten, wie z. B. private Mieten, Leasing-Gebühren, Dienstleistungskosten für den privaten Bereich oder Kredite und Versicherungen, sind ebenfalls nicht förderfähig. Die Corona Soforthilfe dient nicht zur Kompensation von reinen Einkommensausfällen. Zur Kompensation entstandener Einkommensausfälle und z. B. Kranken- und Pflegeversicherungen dienen soziale Sicherungsleistungen (ALGII).

Während des Antragsprozesses in 2020 wurden anfangs sowohl das Antragsformular als auch die FAQ abgeändert.  Dies hatte den Hintergrund, dass es aus Sicht des Landes Schleswig-Holstein für eine bessere Verständlichkeit des Antragsformulars und durch konkretisierende Auslegungshinweise des Bundes notwendig wurde, diese Vorgaben entsprechend mit einfließen zu lassen.

Zuletzt wurden am 15.04.2020 entsprechende Maßgaben übermittelt, die auch in den FAQ vom 21.04.2020 dokumentiert wurden. Für die Berechnung der Überkompensation gelten jeweils die letzten veröffentlichten FAQ in Verbindung mit den "Häufigen Fragen zur Rückzahlung" und der Förderrichtlinie.

Bei dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes handelt es sich um Bundesmittel, die durch die jeweiligen Bundesländer verteilt wurden. Der Bund hat einen Rahmen für die Förderbedingungen vorgegeben, die von den verschiedenen Bundesländern in entsprechende Förderrichtlinien überführt wurden. Dabei lag die finale Ausgestaltung dieser Richtlinien unter Vorgabe der Förderbedingungen des Bundes bei den Ländern. Dadurch ist es in Feinheiten zu Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern gekommen. Auch haben einige Bundesländer die Fördermittel des Bundes mit eigenen Mitteln ergänzt, um bestimmte Kostenpositionen zu fördern. Hierbei handelte es sich um freiwillige Leistungen aus dem jeweiligen Landeshaushalt, die von jedem Bundesland selbstständig gewährt werden konnten. Durch die beschriebene landesspezifische Umsetzung der Fördervorgaben des Bundes ist eine bundeseinheitliche Berechnung der Überkompensation leider nicht möglich.

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