COVID-19: Informationen zur Unterstützung für Kommunen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen und Verbände
Kommunen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen und Verbände werden durch die anhaltende Corona-Krise vor besondere Herausforderungen gestellt: Konjunkturprognosen und aktuelle Steuerschätzungen machen deutlich, dass eine finanzielle Unterstützung zur Aufrechterhaltung der kommunalen Daseinsvorsorge und als Arbeitgeber sichergestellt werden muss. Bund und Land haben daher umfangreiche Maßnahmen für Kommunen, öffentliche Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen und Verbände beschlossen.
Förderprogramme für öffentliche Unternehmen
Diese Förderung ist für kommunale Unternehmen zur Bewältigung der Folgen der Coronakrise verfügbar:
Förderprogramme für gemeinnützige Einrichtungen und Verbände
Auch für den kulturellen Bereich wurden Unterstützungsangebote entwickelt:
- Liquiditätsengpässe von Einrichtungen der Kultur und Weiterbildung sowie der Minderheiten und Volksgruppen sollen abgemildert werden
- Antragsberechtigt sind gemeinnützige Einrichtungen mit Bedeutung für die kulturelle Infrastruktur sowie institutionell und projektbasiert landesgeförderte Institutionen und regionale Kulturvereine
- (ausgenommen sind Vereine mit einem Antrag auf Soforthilfe in Höhe von weniger als 1.500)
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen in zwei Bausteinen:
1. Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen (bis 2.000 Personen)
2. Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen (ab 2.000 Personen)
Was wird gefördert?
- Zuschuss zur Minderung existenzbedrohender Liquiditätsengpässe und Wirtschaftslagen, die bis zum 30.04.2021 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind
- Maximal wird die Soforthilfe bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses gewährt
- Der Höchstbetrag der Zuwendung je Träger beträgt 15.000,00 Euro
- Die Soforthilfe nach Ziffer 2 für Träger von Angeboten zur sexualpädagogischen Bildung und Beratung, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, wird in Höhe von bis zu 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses.
Wer wird gefördert?
Durch Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch Einnahmeausfälle in ihrer Existenz gefährdete:
- Träger der freien Jugendhilfe in Schleswig-Holstein, die gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind und Maßnahmen der Jugendarbeit und Jugendbildung nach § 11 SGB VIII anbieten
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben und sich zur Aufgabenerfüllung der ihnen angeschlossenen Familienbildungsstätten bedienen
- gemeinnützige Träger der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geförderten Angebote zur sexualpädagogischen Bildung und Beratung in Schleswig-Holstein
Was ist noch wichtig?
- Die Soforthilfe wird nur für Kosten gewährt, die nicht durch Ersatzleistungen anderer Art abgedeckt werden können.
- Einnahmeausfälle im Rahmen von Ganztagsangeboten an Schulen sind nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähig.
- Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.
- Anträge auf Förderung sind schriftlich bis zum 30.06.2021 einzureichen.
Weitere Unterstützungsangebote
Aufgrund des Stabilitätspakts erwarten wir noch weitere Förderprogramme. Die Programmübersichten aktualisieren wir an dieser Stelle fortlaufend für Sie.
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