Landesprogramm Wirtschaft: Einzelbetriebliche Investitionsförderung

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Landesprogramm Wirtschaft (LPW).

Fragen zum Antragsverfahren

Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit des wirtschaftlichen Entwicklungszustandes einzelner Regionen Schleswig-Holsteins.
Eine Regelförderung ist möglich im sog. C- und D-Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

Zum 01. Januar 2022 ist eine neue GRW-Förderkulisse in Kraft getreten. Hiernach gelten für Schleswig-Holstein folgende (Neu-)Zuordnungen:

C-Fördergebiet in Schleswig-Holstein

Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)

D-Fördergebiet in Schleswig-Holstein

Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)

Nicht-Fördergebiet (sog. Hamburg-Rand-Raum)

Kreise Stormarn, Segeberg, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, welche überwiegend (d.h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden.

  • öffentlich-rechtliche Institutionen
  • Privatpersonen
  • Vereine
  • Unternehmen folgender Branchen:
    • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung;
    • Eisen- und Stahlindustrie;
    • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion;
    • Energie- und Wasserversorgung;
    • Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8 zu Teil II A GRW-Koordinierungsrahmen) aufgeführten Bereiche;
    • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel;
    • Transport- und Lagergewerbe;
    • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen;
    • Kunstfaserindustrie;
    • Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen;
    • Flughäfen;
    • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;
    • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt.
  • Großunternehmen i.S. Anhang I AGVO

Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte.


Des Weiteren gefördert wird der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre (drohende Stilllegung). Wird mit dem Gesamtkaufpreis ein Geschäfts- oder Firmenwert vergütet, spricht dies gegen die Annahme einer drohenden Stilllegung. Der Erwerb von Unternehmensanteilen (sog. Share Deal) ist nicht förderfähig. Investor und Verkäufer dürfen in keiner Beziehung zueinander stehen (mit Ausnahme kleiner Unternehmen (KU), die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder ehemaligen Beschäftigten übernommen werden).

Hinweis: Im sog. Hamburg-Rand-Raum werden ausschließlich Errichtungsinvestitionen bei erstmaliger Ansiedlung in Schleswig-Holstein gefördert.

 

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer, sachkapitalbezogener Investitionszuschuss gewährt.

Eine lohnkostenbezogene Förderung ist nicht vorgesehen.
 

Die Förderung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) 2014-2020 erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten)

KU

  • C- und D-Gebiet: max. 20 %
  • Hamburg-Rand-Raum: max. 15 % (nur Errichtung bei erstmaliger Ansiedlung)

MU

  • C-Gebiet: max. 15 %, D-Gebiet: max. 10 %
  • Hamburg-Rand-Raum: max. 10 % (nur Errichtung bei erstmaliger Ansiedlung)

Der Investitionszuschuss darf 35 TEUR je geschaffenem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitdauerarbeitsplatz (DAP) bei Errichtungen oder Erweiterungen bzw. 35 TEUR je gesichertem DAP bei Erwerb der Vermögenswerten angsichts drohender Stilllegung nicht überschreiten.
 

Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens zu stellen.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/VOL ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Nach Beginn eines Vorhabens gestellte Anträge sind abzulehnen.

Anträge auf Förderung sind formgebunden zu stellen. Der Formularsatz kann im Register „Download der Richtlinien“ unter „Antragsformular Einzelbetriebliche Investitionsförderung“ heruntergeladen werden.

Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des antragstellenden Unternehmens, (voraussichtlicher) Beginn- und Abschlusszeitpunkt des zur Förderung beantragten Investitionsvorhabens, Durchführungsort, geplante Gesamtkosten, Art der beantragten Beihilfe (hier: sachkapitalbezogener Investitionszuschuss) und Höhe der benötigten öffentlichen Finanzierung. Jeder Antrag ist um eine aussagekräftige Vorhabenbeschreibung zu ergänzen.

Das Antragsformular „Landesprogramm Wirtschaft“ inkl. Anlage 1 und 2 ist ergänzend bei Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auszufüllen, jedoch erst nach Aufforderung durch die bewilligende Stelle im laufenden Antragsverfahren.

Die Antragsunterlagen sind im Original bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) als Antrags- und Bewilligungsstelle auf dem Postweg (Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel) oder persönlich (Zur Helling 5-6, 24143 Kiel) einzureichen.

Die Feststellung von Förderfähigkeit und -würdigkeit von Vorhaben, die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn, die Förderentscheidung und die Bewilligung erfolgen grundsätzlich durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

In Fällen mit einem Zuschuss über 500.000 EUR oder bei Ausnahmeförderungen hat die IB.SH die Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministers für die Entscheidung über die Förderung aus GRW-Mitteln einzuholen.

Über Anträge auf Förderungen mit einem Volumen über 500.000 EUR aus EFRE-Mitteln entscheidet das Landeskabinett.
 

Maßgeblich ist die geltende KMU-Definition der EU-Kommission. Als kleine Unternehmen (KU) gelten danach Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Als mittlere Unternehmen (MU) gelten überdies Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.

Unternehmen, auf die die vorstehenden Kriterien nicht zutreffen, sind als Großunternehmen (GU) zu klassifizieren. Bei der Einstufung werden Beziehungen zu anderen Unternehmen zwingend berücksichtigt.

Weiterführende Informationen siehe: Benutzerleitfaden zur Definition der EU
 

Die im Rahmen der KMU-Klassifizierung relevante Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren (inklusive Saisonarbeit), wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
  • mitarbeitende Eigentümer, Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung von Zeiten für Krankheitstage, (Sonder-) Urlaub u.ä., jedoch ohne die Zeiten für Mutterschafts- oder Elternurlaub. Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind nicht zu berücksichtigen.

Der Nachweis kann direkt oder indirekt geführt werden. Ein überregionaler Absatz gilt als indirekt nachgewiesen, wenn die Branche bzw. Tätigkeit eines Unternehmens auf der sog. Positivliste (vgl. Anhang 8 zu Teil II A GRW-Koordinierungsrahmen) verzeichnet ist. Sofern eine Zuordnung des Unternehmens nicht möglich ist, ein branchenspezifischer Förderausschluss jedoch verneint werden kann, besteht die Möglichkeit, den überregionalen Absatz anhand geographisch abgegrenzter Umsatz- bzw. Absatzzahlen nachzuweisen (sog. Einzelfallnachweis). Eine Förderung ist alternativ auch dann möglich, wenn aufgrund der begründeten Prognose des Unternehmens ein überregionaler Absatz nach Umsetzung eines zu fördernden Investitionsvorhabens erreicht werden kann. Der Nachweis ist in diesem Fall, wie oben dargestellt, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Abschluss des betreffenden Investitionsvorhabens zu führen.
 

Bei Vorhaben der Errichtung oder Erweiterung müssen mindestens zwei zusätzliche sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP) entstehen; in Betriebsstätten mit mehr als 20 bestehenden Vollzeitdauerarbeitsplätzen einschließlich der Ausbildungsplätze und gegebenenfalls vorhandener Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen mindestens 10 Prozent zusätzliche  DAP entstehen. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet. Teilzeitarbeitsplätze sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Bei Investitionsbeginn bereits vorhandene Dauerarbeitsplätze sind zu sichern.

Die zu schaffenden bzw. zu sichernden Dauerarbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens physisch vorhanden und besetzt sein.

Investitionen zum Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten sind, sofern die Betriebsstätte infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre (drohende Stilllegung), wie Vorhaben der Errichtung oder Erweiterung förderfähig, wenn sie nachweislich unter Marktbedingungen erfolgen und die zum Übernahmezeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen Arbeitsplätze gesichert wer den. Ausbildungsplätze werden einberechnet. Die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze wird in diesen Fällen nicht vorausgesetzt.

Die förderfähigen Investitionskosten müssen bei allen Vorhaben mindestens 250.000 EUR betragen (Ausnahme: „Sonderprogramm für kleine und mittlere Beherbergungsbetriebe“). Wird der förderfähige Mindestinvestitionsbetrag unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden (steuerlich aktivierten) Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen);
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler (steuerlich aktivierter) Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden;
  • Anschaffungskosten von (steuerlich aktivierten) immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
    • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
    • diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben werden
    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

Bei Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, zusätzlich:

  • die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis maximal zur Höhe des Buchwertes des Veräußerers. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
  • Kosten des Grunderwerbs bis zu maximal 10 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens.
     
  • Ersatzbeschaffung;
  • Erhaltungsaufwand;
  • Eigenleistungen;
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter (grundsätzlich);
  • Kosten für nicht eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter;
  • Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen);
  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (auch Luft- und Wasserfahrzeuge; Auflieger/Anhänger);
  • sofort abzuschreibende GWG;
  • Tiere;
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen);
  • durch Mietkauf oder Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter.

Hinweis
Die vorgenannte Auflistung umfasst die wesentlichen Ausschlüsse. Eine abschließende Feststellung nicht förderfähiger Kostenpositionen ist nur im Rahmen der Einzelfallprüfung möglich.
 

Sämtliche im Erstantrag gemachten Angaben können bis zum Zeitpunkt der abschließenden Bewilligungsentscheidung ergänzt bzw. geändert werden. Hierzu zählen beispielhaft die Angaben zur Höhe der Investitionen sowie des erwarteten Arbeitsplatzeffektes, zum Durchführungsort oder der Rechtsform des antragstellenden Unternehmens. Substantielle Änderungen wie der Wechsel des Durchführungsortes sind der bewilligenden Stelle (hier: IB.SH) unaufgefordert zur Zustimmung vorzulegen.

Die Dauer der Prüfung hängt ab von Art und Umfang der ergänzend zum Förderantrag benötigten Angaben/Nachweise. Nach Eingang des Erstantrags wird dieser einer Vorabprüfung unterzogen (Dauer ca. 2-4 Werktage nach Antragseingang bei der IB.SH). Im Ergebnis dieser Prüfung erhalten Antragsteller eine schriftliche Aufforderung zur Übersendung der vor einer abschließenden Bewilligungsentscheidung ausstehenden Angaben/Nachweise. Die Dauer der Bearbeitung bis zur abschließenden Entscheidung hängt im Wesentlichen von Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen ab. Erst wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist eine abschließende Bewilligungsentscheidung möglich. D.h., je früher die erforderlichen Unterlagen beigebracht werden, desto früher kann eine abschließende Entscheidung getroffen werden. Die Bewilligungsentscheidung sollte spätestens innerhalb der ersten Hälfte des projektbezogenen Durchführungszeitraumes von höchstens 3 Jahren getroffen werden können.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht vorliegend nicht. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), als Antrags- und Bewilligungsstelle, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Projekte nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Für diese Auswahl werden vornehmlich Arbeitsplatz- und Struktureffekte der jeweiligen Investitionsvorhaben herangezogen. Hierzu zählen insbesondere Investitionen in die Schwerpunktbranchen des Landes Schleswig-Holstein (Digitale Wirtschaft, Ernährungswirtschaft, Erneuerbare Energien, Life Sciences, Maritime Wirtschaft, Tourismus, Handwerk und Industrie).

Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.

In Fällen mit einem Zuschuss ab 250.000 EUR ist die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hat die IB.SH die Zustimmung des zuständigen Fachreferates im für Wirtschaft zuständigen Ministerium über die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns einzuholen.

In Fällen mit einem Zuschuss über 500.000 EUR oder bei Ausnahmeförderungen hat die IB:SH vor einer Entscheidung über die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns die Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministers einzuholen.

Stellt sich im Projektverlauf heraus, dass vor der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit dem Vorhaben begonnen wurde, muss eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides geprüft werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/VOL ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten.

Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
 

Eine Förderung von Wirtschaftsgütern, die durch einen vom Nutzer (Antragsteller/Zuwendungsempfänger) abweichenden Investor finanziert werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wichtig: Es muss sich stets um einen gewerblichen Investor handeln. Investitionen für Wirtschaftsgüter, die durch eine vom Nutzer abweichende Privatperson finanziert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen!

Der Förderantrag ist vom Nutzer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung (Gewerbemietvertrag) zu stellen. Der Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren nach voraussichtlichem Abschluss des Investitionsvorhabens vorsehen; Anpassungsklauseln bezüglich der Mietraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten sind anzugeben. 

Der Investor wird im Förderantrag namentlich benannt und zeichnet diesen mit. Die Gewährung eines Zuschusses ist überdies davon abhängig, dass der Investor und der Nutzer (Antragsteller/Zuwendungsempfänger) die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.

Die zu fördernden Wirtschaftsgüter dürfen ausschließlich vom Nutzer (Antragsteller/Zuwendungsempfänger) zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden. Die zu fördernden Investitionen des Investors dürfen ausschließlich auf unbewegliche Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens entfallen. Investitionen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens können dagegen nur gefördert werden, wenn sie vom Nutzer (Antragsteller/Zuwendungsempfänger) getätigt werden. Das Risiko der Instandhaltung geförderter Wirtschaftsgüter muss stets beim Mieter liegen.

Im Falle einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. Eine Unterscheidung nach Investor/Nutzer hinsichtlich der jeweils auf bewegliche bzw. unbewegliche Wirtschaftsgüter entfallenden Investitionen ist nicht erforderlich.

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 36 aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt werden.

Alle Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Vergleichsangebote sind zwingend einzuholen, wenn der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR;
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL ab einem Auftragswert von 25.000 EUR.

Für freiberufliche Leistungen ist keine Vergabeerklärung erforderlich.

Werden nicht akzeptable Begründungen für die Nicht-Einholung von drei Angeboten angeführt, wie z.B. Wunsch der Geschäftsleitung oder langjährige Zusammenarbeit, kommt es zu Kürzungen.

Im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft geförderte Wirtschaftsgüter unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren, beginnend mit dem Tag des Abschlusses eines betreffenden Investitionsvorhabens. Innerhalb dieser Frist dürfen geförderte Wirtschaftsgüter vom Zuwendungsempfänger ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt und nicht an Dritte veräußert werden. Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist abgehende Wirtschaftsgüter sind auf Kosten des Zuwendungsempfängers durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Die jeweils geltende Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid benannt.

Zu fördernde Wirtschaftsgüter müssen steuerlich aktiviert und planmäßig (d.h. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben werden (z.B. Regelabschreibung nach § 7 EstG). Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende eines Zeitraumes von fünf (sieben) Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der zu fördernden Betriebsstätte verbleiben/genutzt werden. Wirtschaftsgüter, bei denen eine steuerliche Aktivierung aufgrund spezifischer Wahlrechte oder Verbote unterbleibt, scheiden für eine Förderung aus.

Gefördert werden ausnahmslos eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter. Ein Wirtschaftsgut wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus. Hiervon erfasst ist auch die Nutzungsüberlassung zu fördernder Wirtschaftsgüter innerhalb einer Unternehmensgruppe. Das Verbringen zu fördernder Wirtschaftsgüter in eine andere Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, außerhalb der Gemeinde der zu fördernden Betriebsstätte, ist ebenfalls unzulässig. Ausgaben für nicht eigenbetrieblich bzw. in einer Betriebsstätte außerhalb der Gemeinde der zu fördernden Betriebsstätte zu nutzende Wirtschaftsgüter sind von den förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

Eine Förderung von Gemeinschaftsvorhaben (z.B. gemeinschaftliche Errichtung und spätere Nutzung eines Betriebsgebäudes durch zwei Unternehmen) ist nur dann möglich, wenn beide Unternehmen vor Beginn des Vorhabens einen eigenen Antrag auf Förderung stellen. Jedes Unternehmen muss die geltenden Fördervoraussetzungen (Primäreffekt, Mindestinvestitionssumme, Mindestarbeitsplatzeffekt etc.) eigenständig erfüllen. Die vorgesehenen Nutzungseinheiten sind baulich voneinander zu separieren. Die gemeinschaftliche Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter ist stets unzulässig.

Zuschussmittel dürfen abschließend nur für solche Vorhaben bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung (inkl. Zuschuss) nachweislich gesichert ist. Der Nachweis ist in Form einer vorbehaltfreien Bestätigung durch einen qualifizierten Dritten zu führen (z.B. Hausbank, (mit-) finanzierendes Kreditinstitut, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Eigenerklärungen werden nicht anerkannt.

Gefordert werden angemessene Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtinvestitionskosten. Als Eigenmittel anerkannt werden Barmittel, Gesellschafterdarlehen, zu aktivierende Eigenleistungen, Mittel des ERP-Programmes „Kapital für Gründung“, haftungsfreigestellte Nachrangdarlehen sowie stille und offene Beteiligungen, nicht aber der Cashflow künftiger Jahre. 

Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt grundsätzlich nachschüssig. Vor der abschließenden (Teil-)Auszahlung sind durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich getätigte Ausgaben in zuvor festgelegter Höhe nachzuweisen. Für den Zeitraum zwischen der (notwendigen) Verausgabung durch den Zuwendungsempfänger und der (anteiligen) Erstattung durch den Zuwendungsgeber ist eine Zwischenfinanzierung aus Eigen- oder Fremdmitteln erforderlich. Darüber hinaus kann auch die bei GRW-Förderung übliche Bewilligung aus überjährigen Verpflichtungsermächtigungen (Vorbelastung eines Haushaltstitels kommender Jahre, auszahlbar erst im zugewiesenen Haushaltsjahr) eine Zwischenfinanzierung erforderlich machen.

Eine Förderung aus dem Landesprogramm Wirtschaft kann mit einer anderen Förderung kumuliert werden, sofern die einzelnen Förderungen auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Investitionen abzielen. Wenn Förderungen aus unterschiedlichen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – bestimmbaren förderfähigen Investitionen betreffen, ist eine Kumulierung bis zu der höchsten nach der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, spez. Art. 14/17) für diese Förderungen zulässigen Förderintensität bzw. dem höchsten nach der AGVO für diese Beihilfen zulässigen Förderbetrag möglich.

Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten werden berücksichtigt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben stehen. Zu berücksichtigende Veräußerungserlöse sind von den förderfähigen Investitionskosten in Abzug zu bringen. Sonderfall Verlagerungsinvestition: Erlöse die aus der Veräußerung der ehemaligen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären sind von den förderfähigen Investitionskosten in Abzug zu bringen.

Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) und Versicherungsleistungen sind wie Veräußerungserlöse von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben stehen.

Das Sonderprogramm zielt ab auf die Unterstützung der Zielerreichung der „Tourismusstrategie Schleswig Holstein 2025“, indem Unternehmen in strukturschwachen Gebieten bei der Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie bei der signifikanten Qualitätssteigerung ihres Angebots gefördert werden. Die Förderung im Rahmen der Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Beherbergungsbetriebe aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW). Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus und zur Verbesserung der Wettbewerbsposition der Tourismuswirtschaft in Schleswig-Holstein geleistet werden.

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismuswirtschaft mit mindestens 30 Prozent Umsatzanteil aus Beherbergung in Standortgemeinden mit ausreichender touristischer Bedeutung im C- und D-Fördergebiet der GRW. Die zu fördernde Betriebsstätte muss über eine Beherbergungskapazität von mindestens 10 Betten verfügen. Nicht gefördert werden Ferienhäuser und Ferienwohnungen.

Gegenstand der Förderung sind investive Maßnahmen zur Qualitätssteigerung und/oder Angebotsverbesserung, die deutlich über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinausgehen. Energetische Maßnahmen, insbesondere zur Energieeinsparung, wenn sie Teil einer Gesamtmaßnahme und nachweislich mit einer Qualitätssteigerung und/oder Standardverbesserung (im Hinblick auf die Wahrnehmung der Gäste) verbunden sind.

Bedingung ist die Sicherung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die Schaffung von mind. einem neuen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitdauerarbeitsplatz.

Die förderfähigen Investitionen müssen in allen Fällen mindestens 50.000 EUR betragen.

Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten)

  • KU
    • C-Gebiet: max. 25 %
    • D-Gebiet: max. 20 %
  • MU
    • C-Gebiet: max. 15 %
    • D-Gebiet: max. 10 %

Die Höchstzuschusssumme beträgt in allen Fällen 100.000 EUR.

Fragen zum Abwicklungsverfahren

Der gewährte Zuschuss kann anteilig bzw. vollständig ausgezahlt werden, wenn der Nachweis über die getätigten Investitionen vorliegt - das bedeutet ein vollständiger Erstattungsantrag inklusive der (bereits bezahlten) Originalbelege. Vor jeder Auszahlung müssen die Auflagen, die im Zuwendungsbescheid aufgeführt sind, erfüllt sein.

Bitte beachten Sie das Haushaltsjahr für die Bereitstellung der Mittel in Ihrem Projekt (S.1 des Zuwendungsbescheides).

Wurde der Zuschuss aus GRW-Mitteln gewährt, ist eine Vorausschätzung für zwei Monate (Zeile 1.3 des Erstattungsantrages/Mittelanforderung GRW) möglich.

Wenn möglich, ist die Anzahl der Erstattungsanträge pro Jahr gering zu halten.

Ein vollständiger Erstattungsantrag besteht aus folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Formular „Erstattungsantrag/Mittelanforderung“ im Original, rechtsverbindlich unterzeichnet,
  • vollständig ausgefüllte Belegliste per Email an foerderprogramme@ib-sh.de
  • Originalbelege
  • Auftragsliste per Email (Bei Vorhaben, bei denen der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.) an foerderprogramme@ib-sh.de
  • Erfüllung eventueller Auflagen

Alle notwendigen Formulare können auf der Website der IB.SH (Einzelbetriebliche Investitionsförderung) heruntergeladen werden.

Unvollständige Erstattungsanträge können unbearbeitet zurückgesendet werden.

 

Erstattungsanträge können grundsätzlich im Laufe des ganzen Jahres gestellt werden.

Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres sind vollständige Erstattungsanträge spätestens zum 5. November vorzulegen. Später eingehende Erstattungsanträge kommen erst im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres zur Auszahlung.
 

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (Rechtsbehelf). Für eine Auszahlung des Zuschusses vor Ablauf der genannten Frist muss der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsverzicht unterzeichnet eingereicht werden. Hier muss erklärt werden, dass Sie mit dem Inhalt des (Zuwendungs-)Bescheides einverstanden sind und unwiderruflich auf die Einlegung des Rechtsbehelfs verzichten.

Es müssen Originalbelege mit eindeutigem Projektbezug für alle Positionen der Belegliste eingereicht werden. Alle Abschlags-, Anzahlungs- und Teilrechnungen sind separat in der Belegliste aufzuführen und mit einzureichen. Ist eine Rechnung online eingegangen, können diese mit dem Vermerk „Dieser Beleg wurde ausschließlich elektronisch übermittelt. Ein papierhaftes Original lag nie vor.“ ebenfalls anerkannt werden.

Kopien, Duplikate, Zweitschriften, Proformarechnungen, Zahlungsaufforderungen/-erinnerungen o.ä. können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Ausschließlich elektronisch übermittelte Belege (z.B. per E-Mail, DE-Mail, E-Post, Computer-Fax, Fax-Server oder Web-Download) können anerkannt werden, wenn auf dem Belegausdruck Folgendes vermerkt wurde: "Dieser Beleg wurde ausschließlich elektronisch übermittelt. Ein papierhaftes Original lag nie vor.“

Ja, selbstverständlich werden die geprüften Originalbelege zurückgeschickt bzw. können wieder abgeholt werden.

Die Zugehörigkeit zum Projekt muss bei jedem Beleg eindeutig festgestellt werden und ist z.B. durch den Vermerk der Projektnummer auf dem Beleg herzustellen.

Werden innerhalb der nächsten zwei Monate nach der Stellung eines Erstattungsantrages Investitionskosten in einer konkreten Höhe erwartet, besteht die Möglichkeit für diese Investitionskosten den Zuschuss im Voraus ausgezahlt zu bekommen (zunächst ohne Belege).

Nach diesen zwei Monaten ist ein Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben für die bisher nur auf Vorausschätzung geltend gemachten Ausgaben in Form eines vollständigen Erstattungsantrages einzureichen. Sollten die voraussichtlichen Ausgaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verausgabt werden, ist der nicht verausgabte Betrag vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Sofern der überschießende Betrag jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung zurückgezahlt wird, entfällt eine Verzinsung.

Der zuwendungsfähige Betrag ist der Nettobetrag des Rechnungsbetrages abzüglich Skonti oder Rabatte. Es ist also der Nettobetrag von dem tatsächlich überwiesenen Betrag anzugeben.

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden (steuerlich aktivierten) Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen);
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler (steuerlich aktivierter) Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden;
  • Anschaffungskosten von (steuerlich aktivierten) immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
    • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
    • diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben werden
    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

Alle Leistungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

  • Ersatzbeschaffung;
  • Erhaltungsaufwand;
  • Eigenleistungen; Lohnkosten;
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Kosten für fremdbetrieblich zu nutzende Wirtschaftsgüter;
  • Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen oder Personalwohnungen);
  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (auch Luft- und Wasserfahrzeuge);
  • sofort abzuschreibende GWG;
  • Verbrauchskosten
  • Tiere;
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen);
  • durch Mietkauf oder Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter.
  • Versicherungsschäden
  • Bewirtungs- oder Richtfestkosten

Gemäß Zuwendungsbescheid besteht die Verpflichtung, die Förderung in geeigneter Weise zu kommunizieren. Existiert eine Website, sind das LPW-Logo sowie der Claim "Schleswig-Holstein. Der echte Norden." auf der Startseite in lesbarer Größe zu installieren. Für EFRE-Projekte müssen das Logo und der Claim ohne weiteres Scrollen zu sehen sein. Der Claim sollte bei allen Veröffentlichungen mitgeführt werden (siehe Merkblatt über Kommunikations- und Informationspflichten). Einige Vorlagen stehen Ihnen unter dem Link www.ib-sh.de/lpw-unternehmen (unter Downloads) zur Verfügung. Ein Nachweis der durchgeführten Kommunikations- und Informationsmaßnahmen (z.B. Screenshot der Website) ist mit einem der ersten Erstattungsanträge einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass abhängig von den Fördermitteln (GRW oder EFRE) und der Höhe der Fördermittel unterschiedliche Verpflichtungen bestehen.

Die „Kommunikations- und Informationsverpflichtung“ besteht während der Durchführung des Vorhabens und der anschließenden fünfjährigen Zweckbindungsfrist. Der Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen ist mit einem der ersten Erstattungsanträge beizubringen.

Über alle das Vorhaben betreffenden Ausgaben ist separat Buch zuführen oder für diese zumindest ein gesonderter Buchungscode zu verwenden.

Die Ausgaben des Vorhabens müssen in der Buchhaltung separat dargestellt werden können. Es muss ersichtlich sein, welche Ausgaben dem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ändert sich der KMU-Status (z.B. durch eine Übernahme des Unternehmens), ist diese unverzüglich der IB.SH zu melden. Es kann zu einem/r Widerruf/Rücknahme und einer Rückforderung des anteiligen/vollen Zuschusses kommen.

Die zuwendungsfähigen Investitionskosten müssen mindestens 250.000 EUR betragen, bei Modernisierungsvorhaben von Beherbergungsbetrieben 50.000 EUR. Wird der förderfähige Mindestinvestitionsbetrag unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

Wird durch die Erhöhung der ursprünglichen Investitionskosten ein Anteil der Förderung in Höhe von 5% unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen.

Zu fördernde Wirtschaftsgüter müssen steuerlich aktiviert und planmäßig (d.h. mindestens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben werden (z.B. Regelabschreibung nach § 7 EstG). Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende eines Zeitraumes von fünf (sieben) Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der zu fördernden Betriebsstätte verbleiben/genutzt werden.

Wirtschaftsgüter, bei denen eine steuerliche Aktivierung aufgrund spezifischer Wahlrechte oder Verbote unterbleibt, scheiden für eine Förderung aus.

Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Stellt sich im Projektverlauf heraus, dass vor der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit dem Vorhaben begonnen wurde, muss eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides geprüft werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/VOL ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten.

Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 36 aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Der begründete Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums (formlos) ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes der IB.SH zur Zustimmung vorzulegen. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht.

Alle Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Vergleichsangebote sind zwingend einzuholen, wenn der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR;
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL ab einem Auftragswert von 25.000 EUR.

Für freiberufliche Leistungen ist keine Vergabeerklärung erforderlich.

Werden nicht akzeptable Begründungen für die Nicht-Einholung von drei Angeboten angeführt, wie z.B. Wunsch der Geschäftsleitung oder langjährige Zusammenarbeit, kommt es zu Kürzungen.

Im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft geförderte Wirtschaftsgüter unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren, beginnend mit dem Tag des Abschlusses eines betreffenden Investitionsvorhabens. Innerhalb dieser Frist dürfen geförderte Wirtschaftsgüter vom Zuwendungsempfänger ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt und nicht an Dritte veräußert werden. Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist abgehende Wirtschaftsgüter sind auf Kosten des Zuwendungsempfängers durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Die jeweils geltende Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid benannt.

Bei Nichteinhaltung kann es zu einer Rückforderung und einem Teil-/Widerruf kommen.

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Lars Jansen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3232