Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027: Einzelbetriebliche Investitionsförderung

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Landesprogramm Wirtschaft 2021 bis 2027 (LPW21).

Fragen zum Abwicklungsverfahren

Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Auflistung. Informationen zu weiteren Verpflichtungen und vorhabenbezogenen Regelungen finden Sie in Ihrem Zuwendungsbescheid.

Der gewährte Zuschuss kann anteilig bzw. vollständig ausgezahlt werden, wenn der Nachweis über die getätigten Investitionen vorliegt. Es muss ein vollständiger Erstattungsantrag inklusive der (bereits bezahlten) Belege eingereicht werden. Vor der Auszahlung müssen die für die Auszahlung relevanten Auflagen, die im Zuwendungsbescheid aufgeführt sind, erfüllt sein.

Bitte beachten Sie das Haushaltsjahr für die Bereitstellung der Mittel in Ihrem Vorhaben (S.1 des Zuwendungsbescheides).

Wurde der Zuschuss aus GRW-Mitteln gewährt, ist eine Vorausschätzung für zwei Monate (vgl. dazu Ziffer III.1 des Zuwendungsbescheides) möglich.

Wenn möglich, ist die Anzahl der Erstattungsanträge pro Jahr gering zu halten.

Erstattungsanträge können grundsätzlich im Laufe des ganzen Jahres gestellt werden. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid unter Ziffer III.1.

Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres sind vollständige Erstattungsanträge spätestens zum 5. November vorzulegen. Später eingehende Erstattungsanträge kommen erst im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres zur Auszahlung.

Den Erstattungsantrag reichen Sie über das Serviceportal ein, ggf. laden Sie hier auch Unterlagen zur Erfüllung von Auflagen hoch. Den Link für den Online-Dienst Erstattungsantrag erhalten Sie mit der Begrüßungsnachricht.

Die Belege und ggf. die Aufträge erfassen Sie in ProNord. Dafür benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Vollständige Daten zu den einzureichenden Belegen, ggf. in der Belegliste
  • Belege bzw. Rechnungen in digitaler Form, z.B. eingescannte Originalbelege
  • Vollständige Daten zu Aufträgen, ggf. in der Auftragsliste (Bei Vorhaben, bei denen der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt; vgl. dazu Ziffer II.2 des Zuwendungsbescheides)

Alle Vorlagen können auf der Website der IB.SH (Einzelbetriebliche Investitionsförderung) heruntergeladen werden.

Unvollständige Erstattungsanträge können unbearbeitet zurückgesendet werden.

Handbücher für die Erfassung von Erstattungsanträgen in ProNord finden Sie hier, unter Downloads und Zuschussabwicklung.

Für die Auszahlung des Zuschusses vor Ablauf der im Bescheid genannten Frist (1 Monat) muss im Serviceportal der Rechtsbehelfsverzicht ausgefüllt und übermittelt werden. Hier wird erklärt, dass Sie mit dem Inhalt des Bescheides einverstanden sind und unwiderruflich auf die Einlegung des Rechtsbehelfs verzichten. Anderenfalls tritt frühestens nach Ablauf von einem Monat die Bestandskraft des Bescheides ein. Sind Sie jedoch nicht mit dem Bescheid einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (Rechtsbehelf).

Es sind ausschließlich Originalbelege in digitaler Form in ProNord hochzuladen. Die papierhaften Originale sind nicht zu übermitteln. Die Originalbelege müssen allerdings gemäß Zuwendungsbescheid vorgehalten und aufbewahrt werden.

Kopien, Duplikate, Zweitschriften, Proforma-Rechnungen, Zahlungsaufforderungen/-erinnerungen o.ä. können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Hinweis: Alle Abschlags-, Anzahlungs- und Teilrechnungen sind separat in der Belegliste aufzuführen bzw. zu erfassen und hochzuladen.

Die Zugehörigkeit zum Vorhaben muss bei jedem Beleg eindeutig festgestellt werden und ist z.B. durch den Vermerk der Vorhabennummer auf dem Beleg herzustellen.

Sie sind darüber hinaus verpflichtet, separat über das Vorhaben Buch zu führen oder mindestens einen gesonderten Buchungscode für Ausgaben des Vorhabens einzurichten und zu verwenden.

Bei Förderung mit GRW-Mitteln: Werden innerhalb der nächsten zwei Monate nach der Stellung eines Erstattungsantrages Investitionskosten in einer konkreten Höhe erwartet, besteht die Möglichkeit für diese Investitionskosten den Zuschuss im Voraus ausgezahlt zu bekommen (zunächst ohne Belege).

Nach den zwei Monaten ist ein Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben für die bisher nur auf Vorausschätzung geltend gemachten Ausgaben in Form eines vollständigen Erstattungsantrages einzureichen. Sollten die voraussichtlichen Ausgaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verausgabt werden, ist der nicht verausgabte Betrag vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen.

Der zuwendungsfähige Betrag ist der Nettobetrag des Rechnungsbetrages abzüglich Skonti oder Rabatte. Es ist also der Nettobetrag von dem tatsächlich überwiesenen Betrag anzugeben.

Grundsätzlich sind die Kosten gemäß Ihres Zuwendungsbescheides förderfähig. Dies können folgende sein:

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden (steuerlich aktivierten) Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen);
  • Anschaffungskosten von (steuerlich aktivierten) immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
    • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
    • diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben werden,
    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

 

Alle Leistungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht werden.

  • Belege unter einem Wert von 250 Euro;
  • Ersatzbeschaffung;
  • Erhaltungsaufwand;
  • Eigenleistungen; Lohnkosten;
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Kosten für fremdbetrieblich zu nutzende Wirtschaftsgüter;
  • Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen oder Personalwohnungen);
  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (auch Luft- und Wasserfahrzeuge);
  • sofort abzuschreibende GWG;
  • Verbrauchskosten;
  • Tiere;
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen);
  • durch Mietkauf oder Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter;
  • Versicherungsschäden;
  • Bewirtungskosten.

Hinweis:

Die vorgenannte Auflistung umfasst die wesentlichen Ausschlüsse. Eine abschließende Feststellung nicht förderfähiger Kostenpositionen ist nur im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw. Erstattungsantragsprüfung möglich.

Die „Kommunikations- und Informationsverpflichtung“ besteht während der Durchführung des Vorhabens und der anschließenden fünfjährigen Zweckbindungsfrist, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren. Der Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen ist mit dem ersten Erstattungsanträge beizubringen.

Über alle das Vorhaben betreffenden Ausgaben ist separat Buch zu führen oder für diese zumindest ein gesonderter Buchungscode zu verwenden.

Die Ausgaben des Vorhabens müssen in der Buchhaltung separat dargestellt werden können. Es muss ersichtlich sein, welche Ausgaben dem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ändert sich der KMU-Status (z.B. durch eine Übernahme des Unternehmens), ist diese Änderung unverzüglich der IB.SH zu melden. Es kann zu einem/r Widerruf oder Rücknahme und einer Rückforderung des anteiligen oder vollen Zuschusses kommen.

Die zuwendungsfähigen Investitionskosten müssen mindestens 250.000 EUR betragen, bei Modernisierungsvorhaben von Beherbergungsbetrieben 50.000 EUR. Wird der förderfähige Mindestinvestitionsbetrag unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

Zu fördernde Wirtschaftsgüter müssen steuerlich aktiviert und planmäßig (d.h. mindestens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben werden (z.B. Regelabschreibung nach § 7 EstG). Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (i.d.R. fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens) in der zu fördernden Betriebsstätte verbleiben/genutzt werden.

Wirtschaftsgüter, bei denen eine steuerliche Aktivierung aufgrund spezifischer Wahlrechte oder Verbote unterbleibt, scheiden für eine Förderung aus.

Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Stellt sich im Vorhabenverlauf heraus, dass vor der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit dem Vorhaben begonnen wurde, muss eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides geprüft werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 36 aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden.

Der begründete Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums (formlos) ist der IB.SH rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes zur Zustimmung vorzulegen (Übermittlung erfolgt rechtsverbindlich über das Serviceportal). Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht.

Alle Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Vergleichsangebote sind zwingend einzuholen, wenn der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR;
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der UVgO ab einem Auftragswert von 25.000 EUR.

Für freiberufliche Leistungen ist keine Vergabeerklärung erforderlich.

Wird gegen den oben angeführten Grundsatz verstoßen (wurde z.B. auf Wunsch der Geschäftsleitung auf die Einholung von drei Angeboten verzichtet und ein Auftrag ohne Vergleichsangebot und ohne Begründung vergeben), werden die förderfähigen Kosten entsprechend dem Auftragswert (ggf. anteilig) gekürzt.

Im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft geförderte Wirtschaftsgüter unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren, beginnend mit dem Tag des Abschlusses des Investitionsvorhabens. Innerhalb dieser Frist dürfen geförderte Wirtschaftsgüter vom Zuwendungsempfänger ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt und nicht an Dritte veräußert werden. Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist abgehende Wirtschaftsgüter sind auf Kosten des Zuwendungsempfängers durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Die jeweils geltende Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid benannt.

Bei Nichteinhaltung kann es zu einem Teil-/Widerruf und einer Rückforderung kommen.

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Lars Jansen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3232