Neustarthilfe (inklusive November- und Dezemberhilfe)
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und die aktuellen Fristen.
Endabrechnung in der Neustarthilfe
Im Nachgang zur Antragsphase sind in den Neustarthilfeprogrammen Endabrechnungen zu stellen.
Nach Prüfung der Endabrechnung durch uns als Bewilligungsstelle wird über den Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgesetzt. Dies kann eine Bestätigung oder eine (anteilige) Rückforderung der gezahlten Mittel bedeuten.
Bitte beachten Sie hierbei, dass etwaige Rückzahlungen durch Sie erst nach Erstellung und Erhalt des Schlussbescheides vorgenommen werden können. Eine Zuordnung von Rückzahlungen ohne (Referenz-) Angaben aus dem jeweiligen Schlussbescheid ist nicht möglich!
Die Erstellung der Schlussbescheide wird sich aufgrund der Vielzahl an Endabrechnungen bis mindestens Ende 2025 erstrecken. Die Soloselbstständigen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Freiberufler erhalten direkt oder über ihren prüfenden Dritten nach Abschluss der Prüfung einen Schlussbescheid. Die IB.SH wird bei festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen ein vereinfachtes Verfahren für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen anbieten. Details zu Stundungen und Ratenzahlungen, finden Sie unten in der Klappbox unter "Informationen zu Rückzahlungen“. Die weitgehende Endbearbeitung der Corona-Hilfen kann voraussichtlich bis Ende 2027 dauern.
Detailliertere Informationen zur Endabrechnung und zu der generellen Vorgehensweise finden Sie folgend:
Einreichungsfristen für die Endabrechnung
Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022
Die Einreichungsfrist ist abgelaufen. Für prüfende Dritte endete sie am 31. März 2023.
Beginn der manuellen Prüfung der Endabrechnungen
Neustarthilfe: Hat bereits begonnen
Neustarthilfe Plus 3. und 4. Quartal: Hat bereits begonnen
Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal: Hat bereits begonnen
Formular: Erklärung zur Corona-Bedingtheit
Weitere Informationen zur Endabrechnung finden Sie hier
Wie erfolgt die Prüfung der Anträge?
Im Falle einer Antragsstellung durch prüfende Dritte (bspw. Steuerberater*innen) ist eine Schlussabrechnung über die prüfende Dritte bzw. den prüfenden Dritten vorgesehen. Im Fall von Direktanträgen erfolgt keine Schlussabrechnung. Stattdessen können stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, erfolgen. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.
Weitere Informationen zu den November- und Dezemberhilfen finden Sie hier
Rückzahlungen
Sie haben mit dem Schlussbescheid eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen und ziehen eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht? Dann finden Sie die Rahmenbedingungen dazu im Stundungsantrag, den Sie im Dokumenten-Link herunterladen können.
Wollen Sie eine Stundung beantragen, dann füllen Sie den Antrag komplett aus und beachten dabei zwingend die Ausfüll- und Rücksendehinweise. Reichen Sie die im Einzelfall zu ergänzenden Nachweise unbedingt mit ein.
Nachdem Sie alle Unterlagen zur Stundung eingereicht haben, prüfen wir die Unterlagen und Sie bekommen zeitnah eine Antwort von uns.
Sofern Sie darüber hinaus Fragen haben, schauen Sie gerne in die FAQ oder schicken Sie uns eine E-Mail an neustarthilfen[at]ib-sh.de.
Dokumentenlinks:
Alle Informationen zu den Antragsbedingungen
Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.
Bitte beachten Sie: Etwaige Rückzahlungen können erst nach Erstellung und Erhalt des Schlussbescheides vorgenommen werden. Die Zuordnung einer Rückzahlung ohne die Angaben aus diesem Bescheid ist nicht möglich!
Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.
An wen wende ich mich bei Fragen?
Haben Sie Ihre Antrag über prüfende Dritte gestellt? Dann wenden Sie sich bitte zunächst an diese.
Sie haben noch offene Fragen? In den FAQ des Bundes finden Sie viele Antworten. Sie haben Fragen zu Mahnbescheiden der Landeskasse? Schicken Sie bitte eine E-Mail mit Kassenzeichen und der Antragsnummer an
Zudem besteht folgende Service-Hotline des Bundes
Expertenhotline für prüfende Dritte
030 – 530 199 322