Beteiligung an Vorhaltekosten und Restrukturierungsmaßnahmen der Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine durch das Land Schleswig-Holstein

  • Gefördert werden Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden
  • Gefördert werden Kosten von Kommunen, die durch das Vorhalten (bei Leerstand) und/oder Restrukturieren von Unterbringungskapazitäten und Wohnraum für Geflüchtete entstanden sind
  • Gefördert werden Kosten ab einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro

Mit diesem Zuschussprogramm des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung sollen die schleswig-holsteinischen Kommunen mit einer Anteilsfinanzierung von bis zu 75 % bei der Vorhaltung und Restrukturierung von Geflüchtetenunterkünften gefördert werden.


Das Wichtigste in Kürze: 

  • regelmäßige Förderquote bis zu 75 % der förderfähigen Gesamtkosten
  • beantragter Förderbetrag mind. 7.500 Euro
  • Auszahlung: nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides
  • Für jeden Antragszeitraum wird pro Kommune nur ein Antrag berücksichtigt.
  • Antragszeiträume (ACHTUNG: geänderte Antragsfristen!):
    • Ausgaben für Vorhalteaufwand im Zeitraum vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 ► Antragsfrist: 30.09.2023
      (zuvor: 31.07.2023)
    • Ausgaben für Vorhalteaufwand im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 ► Antragsfrist: 31.12.2023
      (zuvor: 30.09.2023)
    • Ausgaben für Vorhalteaufwand im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 ► Antragsfrist: 30.06.2024
      (zuvor: 29.02.2024)

         Die neuen Antragsfristen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer geänderten Richtlinie im Amtsblatt
         Schleswig- Holstein veröffentlicht und gelten vorbehaltlich der für das Richtlinienänderungsverfahren erforderlichen
         Zustimmung beteiligter Ressorts.

  • Der im Rahmen der Antragstellung nachgewiesene Vorhalteaufwand bzw. die im Rahmen der Antragstellung nachgewiesenen Restrukturierungskosten werden als Verwendungsnachweis anerkannt.

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