Energetische Stadtsanierung
- Förderung von Quartierskonzepten und Sanierungsmanagements
- 15 % (bis 20 %) Landesförderung
- 75 % KfW-Förderung
Das Förderprogramm Energetische Stadtsanierung bietet die Chance, Quartiere umfassend zu betrachten. Die KfW (Programm 432) bezuschusst integrierte Konzepte und im weiteren Verlauf auch das Sanierungsmanagement mit 65%, das Land Schleswig-Holstein stellt eine Ko-Förderung von weiteren 20%. Das Programm verknüpft dabei Anforderungen an die energetische Gebäudesanierung, effiziente Energieversorgungssysteme und den Ausbau erneuerbarer Energien mit demographischen, ökonomischen, städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Fragestellungen. Das Förderprogramm steht Kommunen und deren Eigenbetrieben zur Verfügung, die Fördermittel können z.B. an Stadtwerke oder Wohnungsunternehmen weitergeleitet werden.
WICHTIGER HINWEIS
Seit dem 23.11.2023 besteht für das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)“ ein mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) abgestimmter und bis auf weiteres geltender, sofortiger Antrags- und Zusagestopp der KfW. Anträge können nicht mehr gestellt werden. Bereits vorliegende Anträge können nicht mehr zugesagt werden.
Hintergrund ist die geltende haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Die Ko-Förderung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) für kleine Gemeinden, die keiner der im zentralörtlichen System nach Landesverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kategorien zugeordnet sind, kann bis auf Weiteres nicht mehr gewährt werden.
Die genannte Richtlinie des MEKUN für die Ko-Förderung kleiner Gemeinden ist zum 30.11.2023 ausgelaufen.
Bereits vorliegende Anträge sowie Anträge mit genehmigtem vorzeitigen Maßnahmenbeginn können nicht mehr bewilligt werden.
Nicht betroffen ist die Ko-Förderung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) für Kommunen, die nach Landesverordnung zum zentralörtlichen System in der jeweils geltenden Fassung in eine der folgenden Kategorien eingeordnet sind:
- Oberzentrum
- Mittelzentrum
- Unterzentrum
- Stadtrandkern 1. Ordnung
- Stadtrandkern 2. Ordnung
- Ländlicher Zentralort.
Demnach kann eine Ko-Förderung für die in die genannte Systematik einzuordnenden Kommunen weiter erfolgen. Voraussetzung ist eine bereits erfolgte Bewilligung der KfW.
Bereits zugesagte Zuschüsse der KfW sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen.
Auch bereits zugesagte Zuschüsse als Ko-Förderung des MIKWS und des MEKUN sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen.
Die KfW informiert auf ihrer Homepage unter folgendem Link über weitere Entwicklungen: