Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Bündelung der regionalen Kapazitäten für die Planung und Realisierung digitaler Infrastruktur
- Einrichtung und Betrieb von Stellen zur Beratung, Begleitung und Unterstützung der Akteure in Schleswig-Holstein, die den Ausbau einer flächendeckenden digitalen Infrastruktur vorantreiben
- Einrichtung und Betrieb von Stellen zur Aufnahme, Aufbereitung, Dokumentation, Darstellung und Kommunikation des Ausbaus und der Ausbaufortschritte im Bereich des Glasfaser- und Mobilfunkausbaus
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Es können keine Anträge mehr gestellt werden, da die zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel bereits ausgeschöpft sind.
Wirkt auf diese SDG ein:

SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
Es gilt, ein dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit zu fördern.
Produkte und Leistungen
Unser Firmenkundenbereich begleitet kleine und mittlere Unternehmen in allen Phasen, von der Gründung bis zur Expansion. Ziel der Förderung ist unter anderem eine nachhaltige Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
In die Zuschussprogramme Landesprogramm Wirtschaft und Landesprogramm Arbeit fließen unter anderem Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Ziel der Förderung sind Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für ganz Schleswig-Holstein.
Kennzahlen
Da der Erhalt und Aufbau von Arbeitsplätzen eines der Kreditvergabekriterien darstellt, erzielen wir durch die Wirtschaftsförderung eine nachhaltige Sicherung von Arbeitsplätzen in Schleswig-Holstein. So wurden 2023 im Rahmen der Wirtschaftsförderung 872 Arbeitsplätze geschaffen sowie 10.574 Arbeitsplätze gesichert. Dazu kamen in 2021 die Arbeitsplätze, die durch die Soforthilfeprogramme während der Pandemie gesichert werden konnten.
Ziel der Fördermaßnahme
Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Einrichtung von Beratungszentren, die eine effektive und technologieneutrale Errichtung und den weiteren Ausbau digitaler Infrastrukturen unterstützen. Zur Schaffung weitgehend flächendeckender digitaler Infrastrukturen als Voraussetzung für Innovationen bedarf es deshalb neuer oder der Weiterentwicklung bestehender zentraler Einrichtungen auf kommunaler Ebene,
• die für den Glasfaser- und Mobilfunkausbau notwendigen Kompetenzen bündeln,
• die kommunalen Institutionen sowie die Anbieter und die relevanten Verbände, aber auch die Landesregierung beratend begleiten und
• die notwendige Impulse dort geben, wo der Glasfaser- und der Mobilfunkausbau im Sinne der Strategie der Landesregierung bislang nicht oder nicht ausreichend mobilisiert werden konnte.
Wichtige Hinweise für Antragstellende
- Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
- Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
- Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.
- Bitte beachten Sie, dass in der GRW-Förderung die Förderung der Installation fossiler Heizkessel grundsätzlich unzulässig ist.
Im EFRE-Programm sind in sehr engen Grenzen gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit h) i) der EFRE Verordnung 2021/1058 Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe zulässig.
Bei Fragen hilft
