Landesprogramm Wirtschaft 2014-2020 - Brachflächenrecycling
- Förderung von Flächenrecycling und Altlastensanierung
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Förderquote bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).
Aktuelle Hinweise:
Sie suchen nach Informationen zum Landesprogramm Wirtschaft für die aktuelle Förderperiode 2021 bis 2027? Alles rund um das Folgeprogramm und die zugehörigen Maßnahmen finden Sie hier.
Wer wird gefördert?
- Kreise und kreisfreie Städte
- Städte, Gemeinden, Ämter und amtsfreie Gemeinden
- juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt
Was wird gefördert?
Das Land fördert die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf von Verdachtsflächen, Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 2 Abs. 3 bis 6 sowie brachliegenden oder mindergenutzten ehemaligen Gewerbe- und Industrieflächen oder Flächen aus sonstiger Nutzung (z.B. Militär).
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wo ist die Förderung geregelt?
Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie Flächenrecycling. Der Förderrichtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen entnehmen. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Bei Interesse an einer Förderung nehmen Sie Kontakt zu unserem Beratungs- und Bewilligungsteam der Infrastrukturförderung auf. Dieses steht Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens zur Verfügung und berät Sie bei der Antragsvorbereitung.
Wichtige Hinweise für Antragsteller
Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.