Landesprogramm Wirtschaft 2014-2020 - Einzelbetriebliche Investitionsförderung

  • Investitionsvolumen (förderfähig): mindestens 250.000 Euro
  • Investitionszuschuss: bis zu 20 %
  • Zweckbindungsfrist: 5 Jahre

Förderziele sind die Stärkung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaft sowie der Ausgleich von Standortnachteilen im Sinne einer ausgewogenen und gleichwertigen Raumentwicklung in Schleswig-Holstein. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bzw. des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).


Aktuelle Hinweise:

Zum 01. Januar 2022 ist eine neue GRW-Förderkulisse in Kraft getreten. Hiernach gelten für Schleswig-Holstein folgende (Neu-)Zuordnungen:

C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel);
D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt);
Nicht-Fördergebiet (sog. Hamburg-Rand-Raum) – Kreise Stormarn, Segeberg, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland).

Eine EBF-Antragstellung innerhalb des GRW-Fördergebiets ist weiterhin möglich. Dies gilt auch für Anträge auf Förderung nach Maßgabe des Sonderprogramms für kleine und mittlere Beherbergungsbetriebe (sog. Modernisierungsrichtlinie). Eine Verlängerung der zum 31.12.2021 ausgelaufenen Modernisierungsrichtlinie wird angestrebt.

Außerhalb des GRW-Fördergebiets (Nicht-Fördergebiet) ist eine EBF-Antragstellung zwar weiterhin möglich, aufgrund des Endes der laufenden Förderperiode zum 31.12.2021 und dem damit einhergehenden Auslaufen der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel, werden ab dem 01.01.2022 keine Anträge mehr für Förderungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung auf der Basis von EFRE-Mitteln bewilligt. Ebenso wird für solche Fälle kein vorzeitiger Maßnahmebeginn gewährt. Ein EBF-Anschlussprogramm für Förderungen aus dem EFRE (z.B. im sog. Hamburg-Rand-Raum) ist vorgesehen und befindet sich gegenwärtig in der Aufstellung. Sobald die entsprechende Förderrichtlinie erlassen wurde, informieren wir sowohl auf dieser Seite als auch per LPW-Newsletter. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit nachweislich überregionalem Absatz. Kleine Unternehmen (KU) sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Mittlere Unternehmen (MU) sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro aufweisen. Unternehmen, auf die die vorstehenden Kriterien nicht zutreffen, sind als Großunternehmen (GU) zu klassifizieren. Bei der Einstufung werden Beziehungen zu anderen Unternehmen zwingend berücksichtigt.

Was wird gefördert?

Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, sowie Investitionen zum Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre (drohende Stilllegung). Wird mit dem Gesamtkaufpreis ein Geschäfts- oder Firmenwert vergütet, spricht dies gegen die Annahme einer drohenden Stilllegung. Der Erwerb von Unternehmensanteilen (sog. Share Deal) ist nicht förderfähig. Investor und Verkäufer dürfen in keiner Beziehung zueinander stehen (mit Ausnahme von KU, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder ehemaligen Beschäftigten übernommen werden). Die förderfähigen Investitionskosten müssen bei allen Vorhaben mindestens 250.000 Euro betragen. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung). Verbunden mit der Förderung ist die Schaffung und/oder Sicherung sozialversicherungspflichtiger Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP). Ausbildungsplätze werden wie DAP gewertet. Teilzeitarbeitsplätze werden anteilig berücksichtigt. Grundsätzlich müssen mindestens zwei zusätzliche DAP entstehen; in Betriebsstätten mit mehr als 20 bestehenden DAP einschließlich der Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze für Leiharbeitskräfte müssen mindestens 10 % zusätzliche DAP entstehen. Im Falle des Erwerbs von Vermögenswerten bei drohender Stilllegung sind die zum Übernahmezeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen DAP zu sichern. Die Schaffung zusätzlicher DAP wird hier nicht vorausgesetzt. Ausbildungsplätze werden einberechnet. Zur Unterstützung von investiven Maßnahmen zur Qualitätssteigerung von kleinen und mittleren Beherbergungsbetrieben wurde ein gesondertes Förderprogramm aufgelegt. Sprechen Sie hierzu gern die IB.SH Förderlotsen an.

Hinweis:
Gefordert werden angemessene Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtinvestitionskosten. Als Eigenmittel anerkannt werden Barmittel, Gesellschafterdarlehen, zu aktivierende Eigenleistungen, Mittel des ERP-Programmes „Kapital für Gründung“, haftungsfreigestellte Nachrangdarlehen sowie stille und offene Beteiligungen, nicht aber der Cashflow künftiger Jahre. 

Wo wird gefördert?

  • C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)
  • D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)

GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)

Weitere Informationen zu C- und D-Fördergebieten in Schleswig-Holstein sowie deren anerkannten Kur-, Erholungs- und Tourismusorten finden Sie hier.

Wie wird gefördert?

  • Nicht rückzahlbare, sachkapitalbezogene Investitionszuschüsse
  • Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten)
    • KU: C- und D-Gebiet: max. 20 %
    • MU: C-Gebiet: max. 15 %, D-Gebiet: max. 10 %

Der Investitionszuschuss darf 35.000 Euro je geschaffenem DAP (Errichtung oder Erweiterung) bzw. 35.000 Euro je gesichertem DAP (Erwerb von Vermögenswerten bei drohender Stilllegung) nicht überschreiten.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

  • Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenlose Beratung durch die IB.SH Förderlotsen.
  • Anträge sind vor Beginn eines Investitionsvorhabens bei der IB.SH zu stellen. Ein (vorzeitiger) Maßnahmebeginn ist förderunschädlich erst nach schriftlicher Genehmigung durch die IB.SH möglich.

Ihre Ansprechpersonen: Die Förderlotsen der IB.SH für Unternehmen und Gründungen

Portrait von Ulrike Salka
Portrait von Christian Hank
Portrait von Kathrin Graffunder
Portrait von Susann Dreßler

Zentrale Kontaktdaten der Förderlotsen

0431 9905-3365

Begleitung ab Antragstellung

Portrait von Lars Jansen

Lars Jansen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3232

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