Landesprogramm Wirtschaft 2014-2020 - Energetische Optimierung öffentlicher Infrastrukturen
- Förderung von Vorhaben zur energetischen Optimierung öffentlicher Infrastrukturen
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Förderquote bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).
Aktuelle Hinweise:
Sie suchen nach Informationen zum Landesprogramm Wirtschaft für die aktuelle Förderperiode 2021 bis 2027? Alles rund um das Folgeprogramm und die zugehörigen Maßnahmen finden Sie hier.
Was wird gefördert?
Energetische Optimierung in Jugendherbergen
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur energetischen Optimierung in Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Jugenderholungsstätten (Jugendstätten) in Schleswig-Holstein. Gefördert werden vorrangig Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden in Jugendstätten, die modellhaft zur Erhöhung der Energieeffizienz durch Energieeinsparung und/oder die Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Die Maßnahmen gehen über die gesetzlichen Standards hinaus und weisen eine hohe Übertragbarkeit auf andere Infrastrukturen des gleichen Typs sowie ein überdurchschnittliches Energieeinsparpotenzial auf. Gefördert werden Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten und Jugenderholungsstätten, die von touristischer Bedeutung sind. Zur Energieeinsparung zählen auch der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung. Maßnahmen der energetischen Sanierung müssen zu einer Steigerung der Gesamtenergieeffizienz führen. Das ist durch bauphysikalische Optimierung von Bauteilen und optimierte anlagentechnische Auslegung zu erzielen.
Energetische Optimierung in Bildungsstätten
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten in Schleswig-Holstein. Gefördert werden vorrangig Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung, die modellhaft zur Erhöhung der Energieeffizienz durch Energieeinsparung und/oder die Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Förderfähig ist ein Ersatzbau, wenn eine Sanierung unwirtschaftlich ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Sanierungskosten mehr als 80 Prozent der zu erwartenden Kosten für einen Neubau betragen. Die Förderung ist auf den Anteil zu beschränken, der bei einem Neubau im räumlichen Umfang dem sanierungsbedürftigen Gebäude entspricht. Zur Energieeinsparung zählen auch der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung. Maßnahmen der energetischen Sanierung müssen die zu erwartenden Folgekosten reduzieren. Das ist durch bauphysikalische Optimierung von Bauteilen und optimierte anlagentechnische Auslegung zu erzielen.
Energetische Optimierung öffentlicher Infrastruktur im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung
Zur Erreichung der europäischen und nationalen CO2-Reduktionsziele bestehen erhebliche Handlungsbedarfe und insbesondere in den Ober- und Mittelzentren des Landes erhebliche Potenziale. Um diese Potenziale zu erschließen, ist es erforderlich, über das Einzelgebäude hinaus strategische Gesamtkonzepte zu entwickeln und umzusetzen, die die CO2-Reduktionspotenziale insgesamt in den Blick nehmen. Gefördert werden Projekte zur energetischen Optimierung der öffentlichen Infrastruktur in Ober- und Mittelzentren, die der Umsetzung kommunaler gesamtstädtischer oder quartiersbezogener Konzepte zur energetischen Stadtentwicklung dienen.
Modellvorhaben zur energetischen Optimierung überwiegend touristisch genutzer öffentlicher Infrastrukturen
Gefördert werden:
- Modellvorhaben zur energetischen Optimierung überwiegend touristisch genutzter öffentlicher Infrastrukturen, insbesondere Erlebnisbäder und Thermen, sofern sie in ihrer Wirkung über die gesetzlichen Standards hinausgehen und eine hohe Übertragbarkeit auf andere Infrastrukturen des gleichen Typs sowie ein überdurchschnittliches Energieeinsparpotenzial aufweisen,
- Einrichtungen mit touristischer Bedeutung, die Themen mit Bezug zum Natur- und Kulturerbe Schleswig-Holsteins spielerisch, attraktiv, innovativ und mit hoher Erlebnisorientierung vermitteln,
- Projekte zur Verbesserung der umweltschonenden Zugänglichkeit des Natur- und Kulturerbes beispielweise durch Maßnahmen zur Wegeführung sowie zur Besucherlenkung und -information,
- Maßnahmen zum Erhalt und zur touristischen Inwertsetzung von herausragenden Kulturstätten, die die besondere maritime sowie die kulturellen Identitäten des Landes vermitteln.
Wo ist die Förderung geregelt?
Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der dem Vorhaben entsprechenden Richtlinie. Den Richtlinien können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Bei Interesse an einer Förderung nehmen Sie Kontakt zu unserem Beratungs- und Bewilligungsteam der Infrastrukturförderung auf. Dieses steht Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens zur Verfügung und berät Sie bei der Antragsvorbereitung.
Wichtiger Hinweis für Antragstellende
Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.