Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Kommunale Hafenbaumaßnahmen
- Gefördert werden Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Wirkt auf diese SDG ein:
SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
Es gilt, ein dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit zu fördern.
Produkte und Leistungen
Unser Firmenkundenbereich begleitet kleine und mittlere Unternehmen in allen Phasen, von der Gründung bis zur Expansion. Ziel der Förderung ist unter anderem eine nachhaltige Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
In die Zuschussprogramme Landesprogramm Wirtschaft und Landesprogramm Arbeit fließen unter anderem Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Ziel der Förderung sind Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für ganz Schleswig-Holstein.
Kennzahlen
Da der Erhalt und Aufbau von Arbeitsplätzen eines der Kreditvergabekriterien darstellt, erzielen wir durch die Wirtschaftsförderung eine nachhaltige Sicherung von Arbeitsplätzen in Schleswig-Holstein. So wurden 2023 im Rahmen der Wirtschaftsförderung 872 Arbeitsplätze geschaffen sowie 10.574 Arbeitsplätze gesichert. Dazu kamen in 2021 die Arbeitsplätze, die durch die Soforthilfeprogramme während der Pandemie gesichert werden konnten.
Was wird gefördert?
Es werden Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen gefördert. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz bzw. die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen.
Wo wird gefördert?
C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)
D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)
GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)
Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Wo ist die Förderung geregelt?
Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Hafenbaumaßnahmen in Schleswig-Holstein. Der Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Zudem sind die Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW zu beachten. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Die digitale Antragstellung ist gegenwärtig nicht möglich, da die entsprechende Förderrichtlinie des Landes noch nicht veröffentlicht wurde. Sie benötigen ein Servicekonto, um online Anträge zu stellen und Rückmeldungen dazu zu erhalten. Für eine Nutzung für das Landesprogramm Wirtschaft muss Ihr Servicekonto mit dem Elster-Zertifikat Ihres Unternehmens authentifiziert worden sein. Hier erfahren Sie mehr zur digitalen Antragstellung und Kommunikation im Landesprogramm Wirtschaft.
Parallel dazu wird auch an der Digitalisierung der weiteren in einem Zuwendungsverfahren zum Einsatz kommenden Formulare/Prozesse (z.B. Erstattungsantrag, Hochladen Belege, Verwendungsnachweise) gearbeitet.
Wichtige Hinweise für Antragstellende
- Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
- Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
- Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.
Hinweis zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass durch die rechtlich verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das europäische Recht verstoßen wird. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Eine Preisgestaltung, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert, ist nach wie vor zulässig, da die Höhe der Sätze als solche nicht beanstandet wurde. Neu dürfen jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren Angebote aufgrund der Unterschreitung der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden. Sollten Sie solche Angebote erhalten, sind diese unter Beachtung der jeweils geltenden Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwerten. Bitte denken Sie immer an die ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation der Vergabeverfahrens und beachten Sie die neue Rechtslage bereits bei der Ausschreibung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur weiteren Änderungen der Bundesverordnung (HOAI) führen, werden wir Sie entsprechend informieren.