Informationen für Investoren
Investor Relations
Das Treasury in der IB.SH steuert das Zinsänderungsrisiko und das Liquiditätsrisiko der IB.SH. Des Weiteren ist das Treasury verantwortlicher Portfoliomanager für das Depot A der IB.SH.
Um diese Aufgaben erfolgreich durchführen zu können, tätigt das Treasury Geld- und Kapitalmarktgeschäfte. Zu diesen Geschäften gehören unter anderem
- Tages- und Termingelder
- Repos
- Kauf von variablen und festverzinslichen Wertpapieren
- Emission von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen
- Swapgeschäfte
Um diese Aufgabe erfolgreich durchführen zu können, bieten wir institutionellen Kunden im Rahmen unserer Refinanzierung ein Angebot aus verschiedenen Refinanzierungsprodukten:
Geldmarkt / Institutionelle Kunden
Unser Team betreut institutionelle Kunden. Dazu zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, Sozialkassen und Versorgungswerke.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre liquiden Mittel kurzfristig zu einer attraktiven Verzinsung anzulegen. Die Vorteile einer Geldmarktanlage sind vor allem die sehr hohe Sicherheit, eine kurzfristige Verfügbarkeit sowie die Flexibilität der Produkte:
- Tagesgelder
- Termingelder
- Repo
Ansprechpartner Geldmarkt
* Sprachaufzeichnung / voice record
Kapitalmarkt / Institutionelle Kunden
Unser Team betreut institutionelle Kunden. Dazu zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, Sozialkassen und Versorgungswerke.
Unsere Produkte bieten Ihnen:
- Sehr hohe Sicherheit (nicht-Insolvenzfähigkeit der IB.SH und Haftung des Landes Schleswig-Holstein)
- AAA Rating von Fitch
- keine Anrechnung gemäß § 46f KWG (Nachrangregelung des § 46f Abs. 5 KWG n.F. gilt nicht für die IHS der IB.SH)
- LCR 1 Klasse
- Solva-0 Anrechnung
Wir bieten Ihnen die folgenden Produkte:
- Schuldscheindarlehen
- Namensschuldverschreibungen
- Inhaberschuldverschreibungen
Folgende Produkte der IB.SH sind unter anderem ausstehend:
- Inhaberschuldverschreibungen
Ansprechpartner Kapitalmarkt
* Sprachaufzeichnung / voice record
Privilegierung der Inhaberschuldverschreibungen der IB.SH
Nachrangregelung des § 46f Abs. 5 KWG n.F. gilt nicht für Inhaberschuldverschreibungen der IB.SH
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG) vom 02.11.2015 (BGBl. 2015, S. 1864) hat mit Wirkung zum 01.01.2017 durch Einfügung der Absätze 5 bis 7 in § 46f KWG eine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge für bestimmte Verbindlichkeiten von CRR-Instituten geschaffen.
§ 46f Abs. 5 KWG n. F. sieht innerhalb der Klasse von Verbindlichkeiten von CRR-Instituten, die für die betreffenden Gläubiger Insolvenzforderungen nach § 38 InsO darstellen, eine Rangabstufung vor: In einem Insolvenzverfahren sollen zunächst die Forderungen berichtigt werden, bei denen es sich nicht um Schuldtitel i. S. d. § 46f Abs. 6 S. 1 KWG n. F. handelt. Ausweislich des § 46 Abs. 6 S. 3 KWG unterfallen Schuldtitel - wie Inhaberschuldverschreibungen - dann nicht der Nachrangregelung, wenn diese von Anstalten des öffentlichen Rechts, die insolvenzunfähig sind, begeben wurden.
Da das Land Schleswig-Holstein aufgrund der nach § 4 des Investitionsbankgesetz (IBG) bestehenden Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantie für Verbindlichkeiten der IB.SH haftet, ist die IB.SH bereits faktisch insolvenzunfähig. Um vor dem Hintergrund der durch das AbwMechG geschaffenen Nachrangregelung Unklarheiten über die Insolvenzunfähigkeit der IB.SH zu vermeiden, hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzesvom 21.07.2016 (GVOBl. Schl.-H 2016, S. 659) eine Änderung in § 52 Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vorgenommen, durch die die Insolvenzunfähigkeit der IB.SH auch in formell-rechtlicher Hinsicht statutiert wird.
In der Konsequenz unterfallen die von der IB.SH begebenen Inhaberschuldverschreibungen nicht der Nachrangregelung des § 46f Abs. 5 KWG n. F.
§ 46f Abs. 5 KWG n. F.
Downloads zu Inhaberschuldverschreibungen:
Rating der IB.SH
Fitch Ratings | |
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Langfrist Rating | AAA |
Kurzfrist Rating | F1+ |
Ausblick | stabil |
Disclaimer
Die hier veröffentlichten Ratinginformationen dienen nur zu Informationszwecken und nicht als Grundlage für vertragliche oder anderweitige Verpflichtungen. Insbesondere kommt ein Beratungsvertrag nicht zu Stande. Auch dienen die Informationen nicht als Ersatz für die eigene Analyse. Obwohl die Informationen nach bester Sorgfalt und Kenntnis erstellt sind, übernimmt die IB.SH keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Auswahl der Informationen.
Nachhaltigkeitsrating der IB.SH
ISS ESG Rating C (Prime-Status)
Rechtliche Grundlagen
Investitionsbankgesetz - IBG
§ 3 Satzung
"Die Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Schleswig-Holstein werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen dem Verwaltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
§ 4 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie
"(1) Träger der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das Land Schleswig-Holstein. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die Verbindlichkeiten der Investitionsbank Schleswig-Holstein unbeschränkt. Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein nicht befriedigt worden sind.
(3) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein aufgenommenen Darlehen und andere Kredite an die Investitionsbank Schleswig-Holstein sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ausdrücklich gewährleistet werden."
Die Haftungsinstitute Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantie begründen die faktische Insolvenzunfähigkeit der IB.SH, während sich ihre formell-rechtliche Insolvenzunfähigkeit aus § 52 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit § 52 Satz 2 LVwG und § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) ergibt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im März 2014 bestätigt, dass Risikopositionen gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein die Anforderungen des Artikels 116 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) erfüllen, und kein Unterschied zu vergleichbaren Risikopositionen des Landes Schleswig-Holstein besteht.
Ihre Ansprechpartner im Treasury der IB.SH
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